Statuten der BÜNZLIS
Die folgenden Statuten haben wir grösstenteils bei den Piraten abgeschrieben, wir lieben klauen!
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Name und Sitz
- Unter dem Namen Bünzlis (nachfolgend entweder Bünzlis, Partei oder die allgemeine Lösung all unserer Probleme genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Bern. Bünzlis steht hierbei für eine Abkürzung, auf deren lange Form sich der Verein intern nicht einigen konnte. Es ist daher allen Mitgliedern erlaubt, jedwede lange Form zu nutzen, sofern diese dem Vorstand nicht missfällt.
1.2 Zweck
- Der Verein Bünzlis hat politische Ziele und plant, diese Mithilfe der Mittel der Satire durchzusetzen. Die Ziele der Bünzlis sind hierbei dem öffentlich zugänglichen «Bürgerlich-Demokratisch-Sozialistischen Manifest», kurz BDSM, zu entnehmen.
- Ausserhalb dieser Ziele ist der Verein vor allem an der Macht interessiert und plant, diese mit allen in der Demokratie legalen und moralisch legitimen Mitteln zu erreichen.
2. Mitgliedschaft
2.1 Arten von Mitgliedschaft
- Die Bünzlis kennen nur Mitglieder, alle anderen Leute werden von uns nicht einmal begrüsst! Die Mitglieder nennen sich selbst Piraten Bünzlis.
2.2 Ein- und Austritt
- Natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, das 160. noch nicht überschritten haben und das BDSM sowie die Statuten der Bünzlis anerkennen sowie verdammt gut aussehen!
- Juristische Personen können auch Bünzlis werden, auch wenn wir nicht ganz verstehen, warum sie das wollen würden.
- Nazis können nicht Mitglied werden, sorry.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Bünzlis.
2.3 Mitgliedschaft in anderen Parteien
- Die Mitgliedschaft in anderen Parteien ist Bünzlis ausdrücklich gestattet (Wir sehen aber keinen Sinn darin, schliesslich sind wir die beste Partei!). Sollten die Statuten der anderen Partei eine Mitgliedschaft in einer weiteren Partei ausschliessen, passiert eines der folgenden Dinge:
- Die Statuten der anderen Partei werden durch diese Regel überschrieben!
- Sollte dies nicht gehen, legen wir dem Mitglied einen Austritt aus der anderen Partei nahe, schliesslich schränkt diese seine Freiheit ein!
- Sollte auch das nicht passieren, wandelt sich lediglich für dieses Mitglied unsere Partei in einen reinen Interessensverband um, der entsprechend die Regel nicht weiter verletzt.
2.3 Ausschluss
- Der Ausschluss aus der Partei erfolgt bei krasser Missachtung der Vereinsgrundsätze und kann sowohl vom Vorstand als auch vom Rat der Bünzlis beschlossen werden.
- Bünzlis, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch (Mein SCHATZ!). Offene Forderungen bleiben bestehen.
- Ausgeschlossene Bünzlis können nur mit Mehrheitsbeschluss des Rats der Bünzlis wieder Bünzlis werden.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.1 Allgemeine Pflichten
- Jeder Bünzli und jede Bünzli ist verpflichtet, für die Grundsätze der Bünzlis einzustehen.
3.2 Stimmrecht
- Alle Bünzlis haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Bünzlis, die volljährig sind, sind wählbar und sollten gefälligst auch gewählt werden!
- In Abweichung von obengenannter Ziffer kommt juristischen Personen, welche Mitglied sind, nur eine beratende Funktion zu; sie haben kein Stimmrecht. Sie dürfen aber gerne andere Mitglieder bestechen!
3.3 Jahresbeiträge
- Jeder Pirate Bünzli (ja ganz richtig, die Piraten hatten da einen Tippfehler in ihren Statuten!) ist verpflichtet, zur Finanzierung der Partei einen Jahresbeitrag zu entrichten, dieser Jahresbeitrag liegt bei 0 Franken.
Der folgende Teil ist zwar extrem langweilig, aber muss halt drin stehen, sry!
4. Organisation
4.1 Organe
- Die Organe der Bünzlis sind:
- Der Rat der Bünzlis (nachfolgend auch nur Rat genannt)
- Die obersten Bünzlis (auch Vorstand genannt)
4.2 Der Rat der Bünzlis
- Bedeutung und Einberufung: Der Rat der Bünzlis bildet das oberste Organ des Vereins. Er findet alljährlich einmal statt. Ein ausserordentlicher Rat kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Bünzlis verlangt.
- Der Rat ist zuständig für:
- Wahl der obersten Bünzlis
- Recht, diese zur Verantwortung zu ziehen und sie durch eine Zweidrittelmehrheit abzusetzen
- Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Statutenänderungen
- Erledigung aller Anträge, sofern diese mindestens 5 Tage vor dem Rat im Besitze des Vorstandes sind und im Publikationsorgan veröffentlicht wurden
- Erledigung aller übrigen Geschäfte der Traktandenliste
- Die Einberufung des Rates muss mindestens 2 Wochen im Voraus durch das Publikationsorgan bekannt gegeben werden.
- Im Beisein aller Bünzlis kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
- In Abweichung von Art. 66 Abs. 2 ZGB können die Bünzlis auch schriftlich Beschluss fassen ohne Zustimmung sämtlicher Bünzlis. Der brieflichen Beschlussfassung ist auch die Beschlussfassung per Internet oder ähnlichen Kommunikationsmitteln aus dem Neuland gleichgestellt.
4.3 Die obersten Bünzlis
- Die obersten Bünzlis setzen sich aus mindestens 2 Mitgliedern zusammen. Sie bestehen aus:
- dem Präsidenten / der Präsidentin, ebenfalls bekannt als noch höherer Bünzli, oberste/r aller Bünzlis oder Herr / Frau Bünzli.
- Dem Generalsekretär / der Generalsekretärin, auch als General Bünzli oder Beauftragte/r des Wahrheitsministeriums bekannt.
4.4 Aufgaben und Kompetenzen der obersten Bünzlis
- Die obersten Bünzlis sind grundsätzlich inkompetent!
- Den obersten Bünzlis obliegt die Leitung der Bünzlis und die Wahrung der Parteiinteressen.
- Sie führen die Beschlüsse des Rats aus.
- Sie können in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten dem Rat zugeteilt sind.
- Die Pflichten gemäss Statuten ermächtigen den Vorstand zu den entsprechenden Mitteln.
4.5 Schlichtungsstelle
- Bei Streitfällen zwischen Bünzlis und zwischen Bünzlis und irgendwelchen Parteiinstanzen ermächtigen die Streitparteien zwei nicht beteiligte Bünzlis, welche gemeinsam den dritten Bünzli der so formierten Schlichtungsstelle ernennen. Aber eigentlich wollen wir keinen Streit hier, chillts läbe man!
- Die Entscheide der Schlichtungsstellen sind bindend und endgültig.
5. Wahlordnung
5.1 Wahl der obersten Bünzlis
- Für die Wahl des Vorstandes ist zwingend die Parteiversammlung zuständig. Bünzlis, die nicht an die Parteiversammlung kommen können, können ihre Stimme brieflich dem Vorstand zukommen lassen.
5.2 Zeitpunkt der Wahl
- Am ordentlichen Rat der Bünzlis werden die obersten Bünzlis für das nächste Vereinsjahr gewählt.
5.3 Amtsdauer
- Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.
- Wiederwählbarkeit ist gegeben und unbeschränkt.
5.4 Amtsantritt
- Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr.
5.5 Wahl der obersten Bünzlis
- Mitglieder werden pro Funktion gewählt.
- Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist das absolute Mehr der anwesenden und schriftlichen Stimmen erforderlich.
- Stimmenthaltungen werden zur Errechnung des absoluten Mehrs berücksichtigt.
- Kann kein Kandidat das absolute Mehr auf sich vereinigen, so fällt bei jedem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat mit den wenigsten Stimmen weg.
5.6 Wahlmodalitäten
- Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
- Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht, bei Stimmengleichheit obliegt ihm aber der Stichentscheid.
- Bei der schriftlichen Beschlussfassung oder Beschlussfassung per Internet etc. gelten dieselben Quoren wie bei der Parteiversammlung. Es werden nur abgegebene Stimmen gezählt.
6. Finanzen
6.1 Finanzierung
- Die Partei finanziert sich aktuell ausschliesslich aus Spenden sowie Schmiergeldern und Bestechungsmitteln. Der Merchandise Verkauf und Lootboxen werden für die Zukunft aber vorbereitet!
6.2 Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Publikationsorgan
- Das offizielle Publikationsorgan ist entweder der Discordkanal der Bünzlis oder die Internetseite, wenn wir bereits eine hätten!
7.2 Statutenrevision
- Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit des Rats erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit des Rats geändert werden.
7.3 Auflösung der Partei
- Für die Auflösung der Verbindung ist die Zweidrittelmehrheit sämtlicher Bünzlis erforderlich.
- Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, unter den ehemaligen Bünzlis gleichmässig verteilt.